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810 2012 221

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. Februar 2013 (810 12 221)

Basel-Landschaft · 2011-05-13 · Deutsch BL

Ausbildungsbeiträge (RRB Nr. 1113 vom 03. Juli 2012)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben.

E. 2 Gemäss § 16 Abs. 2 VPO hat das Kantonsgericht vor der materiellrechtlichen Beurteilung einer Streitsache von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998/1999, S. 134 E. 1b). Zu diesen zählt unter anderem die Beschwerdebefugnis, also die Berechtigung eines Rechtssubjekts oder einer Behörde, ein bestimmtes Rechtsmittel zu ergreifen ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N 1092). Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat infolge der Nichtgewährung der Ausbildungsbeiträge für das Schuljahr 2011/2012 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und an der Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 3. Juli 2012. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

E. 3 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 6. Februar 2008 [810 07 381] E. 2). Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 4 Vorab stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit zur Bestimmung des massgeblichen Einkommens der Hauptabteilung des AfBB oder der Kommission für Ausbildungsbeiträge, deren Aufgaben in § 21 GABE geregelt sind, zusteht. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da im vorliegenden Fall die Kommission den Entscheid der Hauptabteilung schützte und ohnehin die Entscheide beider Stellen - der Hauptabteilung und der Kommission - beim Regierungsrat angefochten werden können (§ 29 VwVG BL), welcher sie mit voller Kognition überprüft (§ 32 Abs. 1 VwVG BL). 5.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge mangelhafter Begründung des erstinstanzlichen Entscheids. Die Verfügung des AfBB enthalte keine genaueren Ausführungen zur Berechnung des massgebenden Einkommens und ebenso wenig zur vorgenommenen Kürzung beim Liegenschaftsunterhalt. 5.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Einzelnen, in allen Verfahren staatlicher Einzelfallentscheidungen mitzuwirken, soweit der in Frage stehende Hoheitsakt ihn belasten könnte (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 127 I 56 E. 2b; 127 I 215 f. E. 3a). Zum gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs zählen in Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid ( Jörg Paul Müller , Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 509 ff.; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9.1 ). 5.1.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und ist auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 festgeschrieben. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 1705 f.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt ( Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl - Moser , a.a.O., N 345). Eine besonders eingehende Begründung ist notwendig, wenn ein Entscheid schwer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, wenn komplexe Rechts- oder Sachfragen zu beurteilen sind oder wenn in einem konkreten Fall von einer konstanten Praxis der Gesetzesanwendung abgewichen wird ( Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl - Moser , a.a.O., N 347). 5.1.3 Das AfBB begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass nach Auskunft der Einwohnergemeinde B. sowie der kantonalen Steuerverwaltung aufgrund des Einkommens und Vermögens der Eltern die Unterstützung der Ausbildung der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Eine konkrete Berechnung war der Verfügung nicht zu entnehmen. Allerdings ist festzuhalten, dass darin der wesentliche Gesichtspunkt der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern erwähnt war; das Aufzeigen einer detaillierten Berechnung war, wie die Vorinstanzen zu Recht ausführten, aus Datenschutzgründen nicht möglich. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass auch ohne detaillierte Berechnung die Begründung ausführlicher hätte ausfallen können; dies wäre auch ohne Nennung konkreter Zahlen möglich gewesen. Der Regierungsrat geht allerdings richtig in der Annahme, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Vermittlungsverhandlung vor dem Ombudsmann - mit Einverständnis ihres Vaters - die elterlichen Steuerzahlen offengelegt wurden und die konkrete Berechnung aufgezeigt werden konnte. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Verfügung in Kenntnis der wesentlichen Umstände bei der höheren Instanz anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt unter diesen Umständen nicht vor. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dahingehend geltend, dass ihr die Berechnungsgrundlagen des AfBB, welche zur Abweisung ihres Gesuchs geführt hätten, erst in der Vernehmlassung des AfBB an den Regierungsrat bekannt geworden seien. Der Regierungsrat habe ihr das rechtliche Gehör dadurch verweigert, dass er ihr keine Frist zur Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung eingeräumt habe. 5.2.1 Als Teilaspekt eines gerechten Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950) verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2). Der Anspruch umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (BGE 133 I 98 E. 2; 133 I 100 E. 4.5 f. sowie 132 I 42 E. 3.3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 98 E. 2.1; 133 I 100 E. 4.3 ff.; siehe auch BGE 126 I 172 E. 3c; 125 Ia 113 E. 2a mit Hinweisen). Denn es steht in erster Linie der Partei und nicht dem Richter zu, darüber zu befinden, ob neu beigebrachte Unterlagen eine Stellungnahme rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, 2C_688/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Fraglich ist, ob im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren hinsichtlich des rechtlichen Gehörs dieselben Grundsätze gelten wie im gerichtlichen Verfahren (vgl. etwa BGE 133 I 98 E. 2.1). Das Bundesgericht führte im Urteil vom 13. November 2009, 2C_203/2009 E. 3.2, zwar aus, dass aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV ein eigentliches Replikrecht besteht, und zwar selbst in jenen Gerichtsverfahren, welche nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen. Für die Wahrung des Rechtsanspruchs muss jedoch nicht zwingend ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt werden; vielmehr genügt es in der Regel, eine neu eingegangene Eingabe der Partei zur Kenntnisnahme zu übermitteln und noch eine kurze Weile mit der Fällung des Entscheids zu warten, damit diese die Möglichkeit hat, sich nochmals zu äussern, wenn sie dies möchte (vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.2). Dem genannten Urteil 2C_203/2009 E. 3.2, ist schliesslich zu entnehmen, dass ein Gericht diesen Gehörsanspruch nur dann verletzt, wenn es bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die beschwerdeführende Partei zum Ausdruck bringt, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, oder wenn die Eingabe mit einer Bemerkung übermittelt wird, aus der die Partei schliessen muss, dass sie keine Stellungnahme mehr abgeben darf oder eine ungebetene Stellungnahme unerwünscht ist (vgl. auch BGE 133 I 100 E. 4.8; 132 I 42 E. 3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, 2C_688/2007 E. 2.2 und Urteil des Bundesgericht vom 8. Juni 2009, 1C_3/2009 E. 2.1). Wenn gar im gerichtlichen Verfahren das Ansetzen einer Frist zur Stellungnahme nicht erforderlich ist, so muss dies umso mehr für das verwaltungsinterne Verfahren gelten. 5.2.3 Den vorstehend zitierten Anforderungen wurde im vorliegenden Fall entsprochen. Die Vernehmlassung des AfBB vom 18. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zugestellt. Bis zum Entscheid des Regierungsrats vom 3. Juli 2012 hätte sie mehr als einen Monat Zeit gehabt, um auf die Vernehmlassung des AfBB zu replizieren. Dass mit der fraglichen Zustellung zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass der Schriftenwechsel geschlossen sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in materieller Hinsicht, dass das AfBB zu Unrecht das rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen ihrer Eltern bei der Prüfung der Stipendienberechtigung korrigiert und die abgezogenen Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 120'000.-- zum Einkommen hinzugerechnet habe. Die Regelung von § 9 Abs. 1 GABE in Verbindung mit § 5 der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (VABE) vom 23. Mai 1995 lasse als klare gesetzliche Grundlage keinen Interpretationsspielraum, sondern erkläre für die Prüfung einer Anspruchsberechtigung das steuerbare Einkommen gemäss Staatssteuereinschätzung als massgeblich. Das allgemein geltende Subsidiaritätsprinzip nach § 6 GABE, worauf die Vorinstanz ihre angebliche Praxis stütze, dürfe nicht dazu missbraucht werden, sich über den klaren Wortlaut einer Gesetzesbestimmung hinwegzusetzen. Der verfahrensgegenständliche Ablehnungsentscheid sei nicht nur in Missachtung der klaren gesetzlichen Vorgaben, sondern auch gestützt auf ein (nicht vorhandenes) missbräuchlich ausgeübtes Ermessen erfolgt und folglich aufzuheben. Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass die vorgenommene Hinzurechnung von Fr. 120'000.-- zum anrechenbaren Einkommen auf einer gefestigten Praxis der Behörden basiere, stossende Ergebnisse bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zu verhindern, und sich auf das übergeordnete Subsidiaritätsprinzip gemäss § 6 GABE stütze. Das Steuergesetz und das GABE verfolgten denn auch unterschiedliche Zwecke, weshalb das AfBB die von der Steuerbehörde akzeptierten Abzüge nicht in jedem Fall belassen müsse, zumal die wirtschaftlichen Verhältnisse im Stipendienrecht anders als im Steuerrecht behandelt würden. In seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht macht der Regierungsrat überdies geltend, dass dem AfBB in einem Fall wie dem vorliegenden ein Ermessen zustehe, vom veranlagten steuerbaren Einkommen abzuweichen. 6.2 Gemäss § 100 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 gewährt der Kanton Ausbildungsbeiträge und Ausbildungsdarlehen. Der Kanton leistet im Rahmen des GABE, welches sich auf diesen Artikel stützt, Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Vor-, Aus- und Weiterbildung. Gemäss § 6 GABE werden staatliche Ausbildungsbeiträge ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person, die ein Gesuch stellt, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen nicht ausreicht (Subsidiarität). Für die Beitragsgewährung sind gemäss § 7 GABE die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen sowie die Ausbildungskosten massgebend. Grundlage für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge bilden gemäss § 9 Abs. 1 GABE die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieser Person(en). Das anrechenbare Einkommen der Eltern bildet dabei den Grundbetrag; dieser darf gemäss § 9 Abs. 2 GABE im ersten Bildungsgang den Betrag von Fr. 60'000.-- nicht übersteigen. § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (VABE) vom 23. Mai 1995 präzisiert sodann die Berechnungsgrundsätze: Die Stipendienbeiträge sollen nach den persönlichen und familiären Verhältnissen der Bewerberinnen und Bewerber abgestuft werden und bei sinkendem Grundbetrag höher sein. Nach § 5 Abs. 2 VABE ist das steuerbare Einkommen gemäss Staatssteuereinschätzung massgeblich. Das anrechenbare Einkommen setzt sich nach § 6 VABE zusammen aus dem steuerbaren Einkommen der Eltern der Bewerberin oder des Bewerbers, dem Einkommen der Bewerberin oder des Bewerbers selbst sowie einer Berücksichtigung ihres bzw. seines Vermögens. 6.3 Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht von der gesetzlichen Regelung abwichen, welche das steuerbare Einkommen als massgeblich erklärt, und den bei den Steuern in Abzug gebrachten Liegenschaftsunterhalt im Umfang von Fr. 120'000.--zum anrechenbaren Einkommen hinzurechneten. Soweit sich die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang auf das in § 6 GABE statuierte Subsidiaritätsprinzip berufen, erscheint fraglich, ob dieses eine hinreichende Grundlage für die vorgenommene Ausklammerung des Liegenschaftsunterhaltsabzugs bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens darstellt. Ebenso ist unklar, ob und gestützt auf welche Bestimmung den zuständigen Behörden bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens ein Ermessensspielraum zukommt. Indes stellt sich die Frage, ob das Vorgehen der zuständigen Behörden, im vorliegenden Fall von dem als massgeblich bezeichneten steuerbaren Einkommen abzuweichen, unter den Voraussetzungen einer Lückenfüllung als zulässig anzusehen ist. 6.4 Eine Lücke des Gesetzes liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 127 V 38 E. 4b/cc; Häfelin / Haller / Keller , a.a.O., N 139 f.). Unechte Lücken oder Wertungslücken bilden rechtspolitische Mängel, die der Richter im allgemeinen hinzunehmen hat. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 130 V 39 E. 4.3; 124 V 159 E. 4c; 122 V 85 E. 5c). Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 716; BGE 131 II 267 E. 4.2; 130 II 135 E. 10.2; 128 II 151 E. 2.1; 127 II 56 E. 5a; grundsätzlich auch BGE 110 Ib 336 ff. E. 3a mit weiteren Hinweisen). 6.5 Wie das AfBB und der Regierungsrat zutreffend ausführen, ist im vorliegenden Fall ausserordentlicher Liegenschaftsunterhalt angefallen, der dazu dient, eine Liegenschaft wieder bewohnbar zu machen und der in erster Linie dazu führt, dass aus dieser Liegenschaft auch wieder Erträge generiert werden könnten. Zu Recht wird festgehalten, dass diese Erträge auf Dauer angelegt sind, in den nächsten Jahren immer wieder anfallen und zu einer markanten Steigerung des Einkommens der Eltern der Beschwerdeführerin führen. Den Vorinstanzen ist auch insofern zuzustimmen, dass eine Quersubventionierung für Eigentumserwerb und Ertragssteigerung des Eigentums auf Seiten der Eltern der Beschwerdeführerin stattfände, wenn die Beschwerdeführerin in dieser Situation Ausbildungsbeiträge erhielte. Aufgrund der einmalig hohen Liegenschaftsunterhaltskosten fällt das steuerbare Einkommen der Eltern unter den in § 9 Abs. 2 lit. a GABE aufgeführten Grenzbetrag von Fr. 60'000.--, was bei einem strikten Abstellen auf das steuerbare Einkommen gemäss Staatssteuereinschätzung zur Folge hätte, dass der Staat teilweise für die Ausbildung der Beschwerdeführerin aufkommen müsste. Der Staat würde den Liegenschaftsunterhalt der Eltern der Beschwerdeführerin dadurch gleich in doppelter Hinsicht mitfinanzieren: Zum einen über die tieferen Steuern, die aus der Abzugsfähigkeit des Liegenschaftsunterhalts und der damit einhergehenden Verminderung des steuerbaren Einkommens resultierten, zum andern dadurch, dass der Staat einen Beitrag an die Finanzierung der Ausbildung der Beschwerdeführerin leisten würde, die ansonsten die Eltern selbst zu bezahlen hätten. Dies würde - ebenso wie die tieferen Steuern - zu einer Verminderung der Ausgaben der Eltern der Beschwerdeführerin führen. Eine solche doppelte Entlastung des Liegenschaftseigentümers entspricht jedoch nicht Sinn und Zweck des GABE. Betrachtet man die Zielsetzungen des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 einerseits und diejenigen des GABE andererseits, so geht es im einen Fall um die Erhebung staatlicher Abgaben und im anderen um die Ausbildungsförderung. Gemäss dem in § 6 GABE stipulierten Subsidiaritätsprinzip werden staatliche Ausbildungsbeiträge jedoch nur ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen nicht ausreicht. 6.6 Das mit der strikten Anwendung der gesetzlichen Regelung (§ 5 VABE in Verbindung mit § 9 GABE) verbundene Abstellen auf das steuerbare Einkommen würde nach dem Gesagten im vorliegenden Fall zu einem unhaltbaren Resultat führen und sich damit als rechtsmissbräuchlich erweisen. Es ist mithin in Bezug auf Fälle wie den vorliegenden von einer unechten Lücke der gesetzlichen Regelung auszugehen, welche durch die zuständigen Behörden regelbildend zu schliessen ist. Die Vorinstanzen haben demzufolge - wenn auch mit anderer Begründung - zu Recht im vorliegenden Fall das anrechenbare Einkommen um die in Abzug gebrachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 120'000.-- erhöht. Die Beschwerde erweist sich damit auch in materieller Hinsicht als unbegründet und ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin deshalb die Kosten für die Urteilsberatung in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu tragen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. Februar 2013 (810 12 221) Erziehung und Kultur Ausbildungsbeiträge Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, David Weiss , Kantonsrichterin Regina Schaub, Gerichtsschreiberin i.V. Michèle Trottmann Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Sara Oeschger, Advokatin, gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Ausbildungsbeiträge (RRB Nr. 1113 vom 03. Juli 2012) A. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 gewährte das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Abteilung Ausbildungsbeiträge (AfBB), A. , geboren 1992, ein Stipendium in der Höhe von Fr. 4'400.-- für das Schuljahr 2010/2011. B. Mit Verfügung vom 18. November 2011 lehnte das AfBB das Gesuch von A. um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Schuljahr 2011/2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Einkommen und Vermögen der Eltern nach Auskunft der Einwohnergemeinde B. und der Kantonalen Steuerverwaltung eine Unterstützung der Ausbildung zumutbar machten. C. Am 5. Dezember 2011 erhob A. gegen die Verfügung des AfBB vom 18. November 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie stellte das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom 18. November 2011 aufzuheben und/oder es seien ihr Ausbildungsbeiträge zu gewähren. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zu gewähren, und es sei die vorliegende Beschwerde bis zum Ablauf der Vermittlungsbemühungen des Ombudsmanns zu sistieren. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 sistierte der Regierungsrat das Beschwerdeverfahren bis auf weiteres. Am 23. Februar 2012 teilte A. , nun vertreten durch Sara Oeschger, Advokatin, dem Regierungsrat den erfolglosen Abschluss der Vermittlungsverhandlung vor dem Ombudsmann mit. Am 22. März 2012 reichte die Rechtsvertreterin von A. dem Regierungsrat die Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom 5. Dezember 2011 nach. Sie stellte neu das Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des AfBB vom 15. November 2011 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehenden Ausbildungsbeiträge zuzusprechen. Eventualiter sei der Entscheid des AfBB vom 15. November 2011 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. D. Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A. ab. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A. gemäss dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge (GABE) vom 5. Dezember 1994 Anspruch auf Ausrichtung eines Stipendiums habe, sofern der anrechenbare Grundbetrag ihrer Eltern Fr. 60'000.-- pro Jahr nicht übersteige. Das AfBB sei vorliegend zu Recht von der definitiven Steuerveranlagung der Eltern für das Jahr 2009 ausgegangen. Was die Hinzurechnung der von der Steuerbehörde zum Abzug zugelassenen Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 120'000.-- zum anrechenbaren Einkommen der Eltern durch das AfBB betreffe, wofür nach Ansicht von A. keine gesetzliche Grundlage bestehe, sei festzuhalten, dass dieses Vorgehen auf der gefestigten Praxis der Behörden basiere, um stossende Ergebnisse bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zu verhindern, und sich auf das übergeordnete Subsidiaritätsprinzip gemäss § 6 GABE stütze. Betreffend die vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs erläuterte der Regierungsrat, dass das AfBB in seiner Verfügung den wesentlichen Gesichtspunkt der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern erwähnt habe, auch wenn der Verfügung keine konkrete Berechnung zu entnehmen sei. Das Aufzeigen einer detaillierten Berechnung sei aus Datenschutzgründen nicht möglich gewesen. Eine detaillierte Begründung der Abweisung des Stipendiengesuchs sei sodann spätestens im Rahmen der Vernehmlassung vom 18. Mai 2012 erfolgt, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. E. Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A. , wiederum vertreten durch Sara Oeschger, Advokatin, am 16. Juli 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellte das Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 3. Juli 2012 der Entscheid des AfBB vom 15. November 2011 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Vorinstanzen anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Grundsatz Ausbildungsbeiträge zuzusprechen und diese nach Massgabe der gesetzlichen Grundlagen, der effektiven finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern und im Sinne der Erwägungen festzusetzen; unter o/e-Kostenfolge, inklusive der o/e-Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende und das regierungsrätliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) zu bewilligen. Am 17. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht die Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom 16. Juli 2012 nach. In Abänderung der Rechtsbegehren vom 16. Juli 2012 wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende und das regierungsrätliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (und nicht auch die unentgeltliche Verbeiständung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mangels eingeräumter Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des AfBB im Verfahren vor dem Regierungsrat die Beschwerdeführerin sich erst im vorliegenden Verfahren zu den Vorbringen äussern könne, so dass der Instanzenzug in unzulässiger Weise verkürzt worden sei. Eine schwere Gehörsverletzung wie vorliegend könne auch nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Es werde ausserdem bestritten, dass die Vorinstanz berechtigt sei, das rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen bei der Prüfung einer Stipendienberechtigung zu korrigieren. F. Am 19. November 2012 reichte der Regierungsrat dem Kantonsgericht seine Vernehmlassung zur Beschwerde von A. ein und beantragte, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. G. Mit Verfügung vom 28. November 2012 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge fehlender prozessualer Bedürftigkeit ab und überwies den Fall der Kammer zur Beurteilung. Die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 2. Gemäss § 16 Abs. 2 VPO hat das Kantonsgericht vor der materiellrechtlichen Beurteilung einer Streitsache von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998/1999, S. 134 E. 1b). Zu diesen zählt unter anderem die Beschwerdebefugnis, also die Berechtigung eines Rechtssubjekts oder einer Behörde, ein bestimmtes Rechtsmittel zu ergreifen ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N 1092). Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat infolge der Nichtgewährung der Ausbildungsbeiträge für das Schuljahr 2011/2012 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und an der Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 3. Juli 2012. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 6. Februar 2008 [810 07 381] E. 2). Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 4. Vorab stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit zur Bestimmung des massgeblichen Einkommens der Hauptabteilung des AfBB oder der Kommission für Ausbildungsbeiträge, deren Aufgaben in § 21 GABE geregelt sind, zusteht. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da im vorliegenden Fall die Kommission den Entscheid der Hauptabteilung schützte und ohnehin die Entscheide beider Stellen - der Hauptabteilung und der Kommission - beim Regierungsrat angefochten werden können (§ 29 VwVG BL), welcher sie mit voller Kognition überprüft (§ 32 Abs. 1 VwVG BL). 5.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge mangelhafter Begründung des erstinstanzlichen Entscheids. Die Verfügung des AfBB enthalte keine genaueren Ausführungen zur Berechnung des massgebenden Einkommens und ebenso wenig zur vorgenommenen Kürzung beim Liegenschaftsunterhalt. 5.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Einzelnen, in allen Verfahren staatlicher Einzelfallentscheidungen mitzuwirken, soweit der in Frage stehende Hoheitsakt ihn belasten könnte (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 127 I 56 E. 2b; 127 I 215 f. E. 3a). Zum gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs zählen in Rechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid ( Jörg Paul Müller , Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 509 ff.; Michele Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. September 2007 [ 810 06 199] E. 9.1 ). 5.1.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und ist auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 festgeschrieben. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 1705 f.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt ( Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl - Moser , a.a.O., N 345). Eine besonders eingehende Begründung ist notwendig, wenn ein Entscheid schwer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, wenn komplexe Rechts- oder Sachfragen zu beurteilen sind oder wenn in einem konkreten Fall von einer konstanten Praxis der Gesetzesanwendung abgewichen wird ( Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl - Moser , a.a.O., N 347). 5.1.3 Das AfBB begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass nach Auskunft der Einwohnergemeinde B. sowie der kantonalen Steuerverwaltung aufgrund des Einkommens und Vermögens der Eltern die Unterstützung der Ausbildung der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Eine konkrete Berechnung war der Verfügung nicht zu entnehmen. Allerdings ist festzuhalten, dass darin der wesentliche Gesichtspunkt der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern erwähnt war; das Aufzeigen einer detaillierten Berechnung war, wie die Vorinstanzen zu Recht ausführten, aus Datenschutzgründen nicht möglich. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass auch ohne detaillierte Berechnung die Begründung ausführlicher hätte ausfallen können; dies wäre auch ohne Nennung konkreter Zahlen möglich gewesen. Der Regierungsrat geht allerdings richtig in der Annahme, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Vermittlungsverhandlung vor dem Ombudsmann - mit Einverständnis ihres Vaters - die elterlichen Steuerzahlen offengelegt wurden und die konkrete Berechnung aufgezeigt werden konnte. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Verfügung in Kenntnis der wesentlichen Umstände bei der höheren Instanz anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt unter diesen Umständen nicht vor. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dahingehend geltend, dass ihr die Berechnungsgrundlagen des AfBB, welche zur Abweisung ihres Gesuchs geführt hätten, erst in der Vernehmlassung des AfBB an den Regierungsrat bekannt geworden seien. Der Regierungsrat habe ihr das rechtliche Gehör dadurch verweigert, dass er ihr keine Frist zur Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung eingeräumt habe. 5.2.1 Als Teilaspekt eines gerechten Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950) verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2). Der Anspruch umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (BGE 133 I 98 E. 2; 133 I 100 E. 4.5 f. sowie 132 I 42 E. 3.3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 98 E. 2.1; 133 I 100 E. 4.3 ff.; siehe auch BGE 126 I 172 E. 3c; 125 Ia 113 E. 2a mit Hinweisen). Denn es steht in erster Linie der Partei und nicht dem Richter zu, darüber zu befinden, ob neu beigebrachte Unterlagen eine Stellungnahme rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, 2C_688/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Fraglich ist, ob im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren hinsichtlich des rechtlichen Gehörs dieselben Grundsätze gelten wie im gerichtlichen Verfahren (vgl. etwa BGE 133 I 98 E. 2.1). Das Bundesgericht führte im Urteil vom 13. November 2009, 2C_203/2009 E. 3.2, zwar aus, dass aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV ein eigentliches Replikrecht besteht, und zwar selbst in jenen Gerichtsverfahren, welche nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen. Für die Wahrung des Rechtsanspruchs muss jedoch nicht zwingend ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt werden; vielmehr genügt es in der Regel, eine neu eingegangene Eingabe der Partei zur Kenntnisnahme zu übermitteln und noch eine kurze Weile mit der Fällung des Entscheids zu warten, damit diese die Möglichkeit hat, sich nochmals zu äussern, wenn sie dies möchte (vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.2). Dem genannten Urteil 2C_203/2009 E. 3.2, ist schliesslich zu entnehmen, dass ein Gericht diesen Gehörsanspruch nur dann verletzt, wenn es bei der Zustellung einer Vernehmlassung an die beschwerdeführende Partei zum Ausdruck bringt, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, oder wenn die Eingabe mit einer Bemerkung übermittelt wird, aus der die Partei schliessen muss, dass sie keine Stellungnahme mehr abgeben darf oder eine ungebetene Stellungnahme unerwünscht ist (vgl. auch BGE 133 I 100 E. 4.8; 132 I 42 E. 3.3 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2008, 2C_688/2007 E. 2.2 und Urteil des Bundesgericht vom 8. Juni 2009, 1C_3/2009 E. 2.1). Wenn gar im gerichtlichen Verfahren das Ansetzen einer Frist zur Stellungnahme nicht erforderlich ist, so muss dies umso mehr für das verwaltungsinterne Verfahren gelten. 5.2.3 Den vorstehend zitierten Anforderungen wurde im vorliegenden Fall entsprochen. Die Vernehmlassung des AfBB vom 18. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zugestellt. Bis zum Entscheid des Regierungsrats vom 3. Juli 2012 hätte sie mehr als einen Monat Zeit gehabt, um auf die Vernehmlassung des AfBB zu replizieren. Dass mit der fraglichen Zustellung zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass der Schriftenwechsel geschlossen sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in materieller Hinsicht, dass das AfBB zu Unrecht das rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen ihrer Eltern bei der Prüfung der Stipendienberechtigung korrigiert und die abgezogenen Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 120'000.-- zum Einkommen hinzugerechnet habe. Die Regelung von § 9 Abs. 1 GABE in Verbindung mit § 5 der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (VABE) vom 23. Mai 1995 lasse als klare gesetzliche Grundlage keinen Interpretationsspielraum, sondern erkläre für die Prüfung einer Anspruchsberechtigung das steuerbare Einkommen gemäss Staatssteuereinschätzung als massgeblich. Das allgemein geltende Subsidiaritätsprinzip nach § 6 GABE, worauf die Vorinstanz ihre angebliche Praxis stütze, dürfe nicht dazu missbraucht werden, sich über den klaren Wortlaut einer Gesetzesbestimmung hinwegzusetzen. Der verfahrensgegenständliche Ablehnungsentscheid sei nicht nur in Missachtung der klaren gesetzlichen Vorgaben, sondern auch gestützt auf ein (nicht vorhandenes) missbräuchlich ausgeübtes Ermessen erfolgt und folglich aufzuheben. Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass die vorgenommene Hinzurechnung von Fr. 120'000.-- zum anrechenbaren Einkommen auf einer gefestigten Praxis der Behörden basiere, stossende Ergebnisse bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zu verhindern, und sich auf das übergeordnete Subsidiaritätsprinzip gemäss § 6 GABE stütze. Das Steuergesetz und das GABE verfolgten denn auch unterschiedliche Zwecke, weshalb das AfBB die von der Steuerbehörde akzeptierten Abzüge nicht in jedem Fall belassen müsse, zumal die wirtschaftlichen Verhältnisse im Stipendienrecht anders als im Steuerrecht behandelt würden. In seiner Vernehmlassung an das Kantonsgericht macht der Regierungsrat überdies geltend, dass dem AfBB in einem Fall wie dem vorliegenden ein Ermessen zustehe, vom veranlagten steuerbaren Einkommen abzuweichen. 6.2 Gemäss § 100 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 gewährt der Kanton Ausbildungsbeiträge und Ausbildungsdarlehen. Der Kanton leistet im Rahmen des GABE, welches sich auf diesen Artikel stützt, Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Vor-, Aus- und Weiterbildung. Gemäss § 6 GABE werden staatliche Ausbildungsbeiträge ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person, die ein Gesuch stellt, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen nicht ausreicht (Subsidiarität). Für die Beitragsgewährung sind gemäss § 7 GABE die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen sowie die Ausbildungskosten massgebend. Grundlage für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge bilden gemäss § 9 Abs. 1 GABE die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieser Person(en). Das anrechenbare Einkommen der Eltern bildet dabei den Grundbetrag; dieser darf gemäss § 9 Abs. 2 GABE im ersten Bildungsgang den Betrag von Fr. 60'000.-- nicht übersteigen. § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (VABE) vom 23. Mai 1995 präzisiert sodann die Berechnungsgrundsätze: Die Stipendienbeiträge sollen nach den persönlichen und familiären Verhältnissen der Bewerberinnen und Bewerber abgestuft werden und bei sinkendem Grundbetrag höher sein. Nach § 5 Abs. 2 VABE ist das steuerbare Einkommen gemäss Staatssteuereinschätzung massgeblich. Das anrechenbare Einkommen setzt sich nach § 6 VABE zusammen aus dem steuerbaren Einkommen der Eltern der Bewerberin oder des Bewerbers, dem Einkommen der Bewerberin oder des Bewerbers selbst sowie einer Berücksichtigung ihres bzw. seines Vermögens. 6.3 Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht von der gesetzlichen Regelung abwichen, welche das steuerbare Einkommen als massgeblich erklärt, und den bei den Steuern in Abzug gebrachten Liegenschaftsunterhalt im Umfang von Fr. 120'000.--zum anrechenbaren Einkommen hinzurechneten. Soweit sich die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang auf das in § 6 GABE statuierte Subsidiaritätsprinzip berufen, erscheint fraglich, ob dieses eine hinreichende Grundlage für die vorgenommene Ausklammerung des Liegenschaftsunterhaltsabzugs bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens darstellt. Ebenso ist unklar, ob und gestützt auf welche Bestimmung den zuständigen Behörden bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens ein Ermessensspielraum zukommt. Indes stellt sich die Frage, ob das Vorgehen der zuständigen Behörden, im vorliegenden Fall von dem als massgeblich bezeichneten steuerbaren Einkommen abzuweichen, unter den Voraussetzungen einer Lückenfüllung als zulässig anzusehen ist. 6.4 Eine Lücke des Gesetzes liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 127 V 38 E. 4b/cc; Häfelin / Haller / Keller , a.a.O., N 139 f.). Unechte Lücken oder Wertungslücken bilden rechtspolitische Mängel, die der Richter im allgemeinen hinzunehmen hat. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 130 V 39 E. 4.3; 124 V 159 E. 4c; 122 V 85 E. 5c). Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 716; BGE 131 II 267 E. 4.2; 130 II 135 E. 10.2; 128 II 151 E. 2.1; 127 II 56 E. 5a; grundsätzlich auch BGE 110 Ib 336 ff. E. 3a mit weiteren Hinweisen). 6.5 Wie das AfBB und der Regierungsrat zutreffend ausführen, ist im vorliegenden Fall ausserordentlicher Liegenschaftsunterhalt angefallen, der dazu dient, eine Liegenschaft wieder bewohnbar zu machen und der in erster Linie dazu führt, dass aus dieser Liegenschaft auch wieder Erträge generiert werden könnten. Zu Recht wird festgehalten, dass diese Erträge auf Dauer angelegt sind, in den nächsten Jahren immer wieder anfallen und zu einer markanten Steigerung des Einkommens der Eltern der Beschwerdeführerin führen. Den Vorinstanzen ist auch insofern zuzustimmen, dass eine Quersubventionierung für Eigentumserwerb und Ertragssteigerung des Eigentums auf Seiten der Eltern der Beschwerdeführerin stattfände, wenn die Beschwerdeführerin in dieser Situation Ausbildungsbeiträge erhielte. Aufgrund der einmalig hohen Liegenschaftsunterhaltskosten fällt das steuerbare Einkommen der Eltern unter den in § 9 Abs. 2 lit. a GABE aufgeführten Grenzbetrag von Fr. 60'000.--, was bei einem strikten Abstellen auf das steuerbare Einkommen gemäss Staatssteuereinschätzung zur Folge hätte, dass der Staat teilweise für die Ausbildung der Beschwerdeführerin aufkommen müsste. Der Staat würde den Liegenschaftsunterhalt der Eltern der Beschwerdeführerin dadurch gleich in doppelter Hinsicht mitfinanzieren: Zum einen über die tieferen Steuern, die aus der Abzugsfähigkeit des Liegenschaftsunterhalts und der damit einhergehenden Verminderung des steuerbaren Einkommens resultierten, zum andern dadurch, dass der Staat einen Beitrag an die Finanzierung der Ausbildung der Beschwerdeführerin leisten würde, die ansonsten die Eltern selbst zu bezahlen hätten. Dies würde - ebenso wie die tieferen Steuern - zu einer Verminderung der Ausgaben der Eltern der Beschwerdeführerin führen. Eine solche doppelte Entlastung des Liegenschaftseigentümers entspricht jedoch nicht Sinn und Zweck des GABE. Betrachtet man die Zielsetzungen des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 einerseits und diejenigen des GABE andererseits, so geht es im einen Fall um die Erhebung staatlicher Abgaben und im anderen um die Ausbildungsförderung. Gemäss dem in § 6 GABE stipulierten Subsidiaritätsprinzip werden staatliche Ausbildungsbeiträge jedoch nur ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen nicht ausreicht. 6.6 Das mit der strikten Anwendung der gesetzlichen Regelung (§ 5 VABE in Verbindung mit § 9 GABE) verbundene Abstellen auf das steuerbare Einkommen würde nach dem Gesagten im vorliegenden Fall zu einem unhaltbaren Resultat führen und sich damit als rechtsmissbräuchlich erweisen. Es ist mithin in Bezug auf Fälle wie den vorliegenden von einer unechten Lücke der gesetzlichen Regelung auszugehen, welche durch die zuständigen Behörden regelbildend zu schliessen ist. Die Vorinstanzen haben demzufolge - wenn auch mit anderer Begründung - zu Recht im vorliegenden Fall das anrechenbare Einkommen um die in Abzug gebrachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 120'000.-- erhöht. Die Beschwerde erweist sich damit auch in materieller Hinsicht als unbegründet und ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin deshalb die Kosten für die Urteilsberatung in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu tragen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.